Im Rahmen unseres KNICKWERT-Projektes erzählt die Haselmaus Hütti, unser Naturpark-Maskottchen, etwas über seine Entdeckungen im Knick. Zur Erhaltung seines Lebensraumes ist die Knickpflege zwingend notwendig. Deshalb informiert Hütti heute über die ordnungsgemäße Knickpflege mit dem Schwerpunkt des „seitlichen Rückschnitts“.
Der seitliche Rückschnitt ist ab dem 17. September zulässig. Früher erfolgte der seitliche Rückschnitt traditionell nach der Ernte, da die Befahrbarkeit auf den abgeernteten Stoppelfeldern und dem trockenen Boden in diesem Zeitraum besonders günstig war. Aus Gründen des Artenschutzes ist dieses Vorgehen nicht mehr zulässig. In den vergangenen Jahren war das seitliche Einkürzen von Knicks im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Februars erlaubt. Jetzt wurde dieser Zeitraum um zwei Wochen verschoben und umfasst aktuell die Zeit vom 17. September bis einschließlich 14. Februar (in Schaltjahren bis einschließlich 15. Februar). Alle weiteren Bestimmungen in Bezug auf den seitlichen Rückschnitt von Knicks bleiben bestehen. So ist weiterhin darauf zu achten, den Knick nur senkrecht bis zu einer Höhe von 4 Metern und in einer Entfernung von mindestens 1 Meter vom Knickwallfuß seitlich einzukürzen. Bei ebenerdigen Pflanzungen muss ein Abstand von 1 Meter zum Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze eingehalten werden. Das Einkürzen ist frühestens 3 Jahre nach dem „Auf-den-Stock-setzen“ und danach nur in mindestens dreijährigem Abstand zulässig.
Das Zurückschneiden des diesjährigen Zuwachses (schonender Form- und Pflegeschnitt laut BNatSchG) ist auch in den Sommermonaten zulässig, aber auch hierbei gilt der dreijährige Ruhezeitraum nach der Maßnahme, so dass dies aus landwirtschaftlicher Sicht nicht zu empfehlen ist. Die einzigen Ausnahmen bilden das händische Entfernen einzelner Äste, z. B. zur Freihaltung von Koppeleinfahrten und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung öffentlicher Straßen und Wege, diese sind zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr unter Beachtung der Artenschutzbelange möglich. Auf Grünland ist das Freischneiden von Zäunen zur Sicherstellung der Stromdurchleitung ganzjährig zulässig
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